Erwägungen (24 Absätze)
E. 2 Urteil S 2025 88 A. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 2. Juni 2025 (AK-act. 19) setzte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nach- folgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 10. Juni 2025 die von A.________, Jahr- gang 1944, für das Jahr 2020 als Selbständigerwerbender definitiv geschuldeten AHV- Beiträge, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 367'600.– auf total Fr. 39'827.– fest (AK-act. 15). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ab (AK-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2025 liess A.________ bean- tragen, der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2020 seien auf Fr. 1'546.60 festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 27. August 2025 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen
E. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 34.1]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb einge- setzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Aus- gleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG).
E. 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals.
E. 2.3 In der Regel obliegt es den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichs- kassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kanto-
E. 2.4.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialver- sicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abwei- chen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (9C_645/2019 vom
19. November 2019 E. 3.2.2; 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5). Blosse Zwei- fel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Ein- kommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversi- cherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a; BGer 9C_16/2024 vom 11. März 2025 E. 2.3.2; 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020).
E. 2.4.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs- kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Ein- kommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (BGer 9C_897/2013 vom
27. Juni 2014 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst (BGer 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2). Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Ein- künfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer- meldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; 134 V 250 E. 3.3; 121 V 80 E. 2c; 111 V 294 E. 3c; 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a).
E. 2.4.3 Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter zudem selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Zum einen hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrich- ter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si- cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsor- ganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b; BGer 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020; 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020). 3.
E. 3 Urteil S 2025 88 Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C.________ (ZG) und beim vorliegenden Anfech- tungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwei- zerischer Baumeisterverband, mithin einer Verbandskasse, nicht aber einer kantonalen Ausgleichskasse. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gestützt auf die Zuständigkeitsnorm im ATSG zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Be- schwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheent- scheid am 30. Juli 2025. Die am 26. August 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft seine AHV-Beiträge im Jahr
2020. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legi- timiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2.
E. 3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015– 2019 AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von insgesamt Fr. 425'944.40 an die Beschwerdegegnerin entrichtet hat (BF-act. 3). Im Jahr 2020 erfolgte jedoch eine vollständige Korrektur bzw. Rückerstattung dieser Beiträge, einschliesslich eines Ver- gütungszinses von Fr. 7'379.95 (AK-act. 69). Grund hierfür war, dass die Ausgleichskasse mangels Steuermeldungen für die Jahre 2015–2019 jeweils auf den identischen Vorjahreswert als Bemessungsgrundlage abge- stellt hatte (2015: fehlt in den Akten; 2016: AK-act. 108; 2017: AK-act. 96; 2018: AK- act. 87; 2019: AK-act. 84). Erst die Steuermeldung vom 11. Dezember 2019 für die Jahre 2015 (AK-act. 83) und 2016 (AK-act. 82) zeigte auf, dass in diesen Jahren tatsächlich ein Verlust erzielt worden war. Der Steuervertreter des Beschwerdeführers, der zugleich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wahrnimmt, bestätigte dies mit Schreiben vom 20. Februar 2020 für die Jahre 2015–2018 der Beschwerdegegnerin (AK-act. 79). Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass die Verluste in den Jahren 2015–2018 ausschliesslich darauf zurückzuführen waren, dass von dem vergleichsweisen geringen selbständigen Erwerb jeweils die hohen geleisteten AHV-Beiträge abgezogen wurden.
E. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden von der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 433'324.35 (Fr. 425'944.40 + Fr. 7'379.95) rückvergütet (AK-act. 69; BF-act. 4; act. 1 Rz. 6). Diesen Rückerstattungsbetrag deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuerer-
E. 3.3 Für die Festsetzung der AHV-Beiträge des Jahres 2020 stützte sich die Aus- gleichskasse in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 (AK-act. 15) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (AK-act. 4) vollumfänglich auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2025 (AK-act. 19), welche ihrerseits auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 23. April 2025 (BF-act. 6) beruhte. 4. Streitig ist nunmehr, ob die in den Jahren 2015–2019 entrichteten und im Jahr 2020 vollständig zurückerstatteten AHV-Beiträge, die in der rechtskräftigen Steuerveranla- gung – einschliesslich des Vergütungszinses – als "weitere Einkünfte" erfasst und in der Steuermeldung unverändert übernommen wurden, von der Ausgleichskasse ebenfalls un- verändert als AHV-pflichtiges Einkommen berücksichtigt werden durften und somit für das Jahr 2020 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 39'827.– (AK-act. 15) geschuldet sind. 5.
E. 4 Urteil S 2025 88 nalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV).
E. 5 Urteil S 2025 88
E. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierbei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens allein der Steuerbehörde obliege und sie an das durch die kantonale Steuerbehörde rechtskräftig veranlagte Einkommen bzw. die Steuermeldung gebunden sei (act. 5 S. 2).
E. 5.2 Der Beschwerdeführer wiederum ist der Ansicht, dass die rückvergüteten AHV- Beiträge für das Einkommen als Selbständigerwerbender nicht mitberücksichtigt werden dürften. Er begründet dies kursorisch damit, dass nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV nur Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitrags- pflichtig sei, wozu die Rückerstattung nicht gehöre. Zudem bringt er erneut sinngemäss vor, die Einkommensberechnung im Jahr 2020 sei anders erfolgt als in den Jahren 2015– 2019 (act. 1 Rz. 8).
E. 6 Urteil S 2025 88 klärung 2020 als "weitere Einkünfte" (BF-act. 5). Die entsprechende Steuerverfügung vom
23. April 2025 erfasste den Rückerstattungsbetrag nahezu unverändert, wobei der im Jahr 2019 bezahlte AHV-Beitrag in Abzug gebracht wurde (act. 1 Rz. 7; BF-act. 6). Die Verfü- gung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (AK-act. 8).
E. 6.1 Der Beschwerdeführer will also das steuerrechtliche Einkommen nicht als AHV- rechtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen. Hierfür ist zunächst anzumerken, dass das AHV-rechtliche Einkommen grundsätzlich auf der rechts-
E. 6.2 Der Beschwerdeführer macht nämlich – indirekt – einen Fehler in der Steuerveran- lagung geltend, indem er sinngemäss angibt, die Einkommensberechnung im Jahr 2020 sei anders erfolgt als in den Jahren 2015–2019 bzw. die "weiteren Einkünfte" hätten nicht als AHV-pflichtiges Einkommen angerechnet werden dürfen. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin bzw. das kantonale Steueramt wie folgt: Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gälten die bezahlten AHV-Beiträge als abzugsfähiger Auf- wand, welcher der Erfolgsrechnung belastet werde. Im Umkehrschluss seien zu viel be- zahlte Beiträge, d.h. Rückzahlungen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern (AK-act. 4 und 8 S. 2 f.). Das ist zwar insofern richtig, als die in den Jahren 2015–2019 beim Erwerbseinkommen berücksichtigten Abzüge für geleistete AHV-Beiträge (vgl. AK-act. 79) aufgrund der vollständigen Rückvergütungen dahinfallen. Das gilt jedoch nur bis zur Höhe des selbständigen Erwerbseinkommens, d.h. soweit dieses durch die Rückvergütungen neutralisiert worden ist. Darüber hinaus kann die Rückzahlung von gar nie geschuldeten AHV-Beiträgen aber nicht als zusätzliches Einkommen qualifiziert wer- den. Liegt einer Kassenverfügung diese Annahme zugrunde, ist sie vom Sozialversiche- rungsgericht als offensichtlich gesetzeswidrig zu korrigieren. Vorliegend zeigt sich, dass die AHV-Beitragsberechnung angesichts des in den Jahren 2015–2019 jeweils nur geringen erzielten Einkommens (AK-act. 79; BF-act. 6) massiv zu hoch ausfällt. Das gemäss den definitiven Steuerveranlagungen (BF-act. 7) ausgewiesene selbständige Erwerbseinkommen belief sich im Jahr 2015 auf Fr. 10'746.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 9'546.– plus Kapitalanlageliegenschaftengewinne von Fr. 1'200.– ), im Jahr 2016 auf Fr. 5'529.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 4'329.– plus Kapi- talanlageliegenschaftengewinne Fr. 1'200.–), im Jahr 2017 auf Fr. 24'755.– (Einkünfte aus Personengesellschaft), im Jahr 2018 auf Fr. 26'000.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 24'800.– plus Kapitalanlageliegenschaftengewinne Fr. 1'200.–), im Jahr 2019 auf Fr. 26'111.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 24'911.– plus Kapitalanlageliegen- schaftengewinne Fr. 1'200.–) und im Jahr 2020 auf Fr. 1'200 (Kapitalanlageliegenschaf- tengewinne). Ferner stellen die ausgerichteten Vergütungszinsen von Fr. 7'379.95 Ertrag
E. 7 Urteil S 2025 88 kräftigen Steuerveranlagung beruht (E. 2.3). Unterschiedliche Einschätzungen der Steuer- behörde und der AHV-Verwaltung sollen – soweit vertretbar – vermieden werden, um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung willen (BGE 145 V 50 E. 3.3; 141 V 634 E. 2.5; BGer 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob hiervon ausnahmsweise abzuweichen ist.
E. 8 Urteil S 2025 88 aus Geschäftsvermögen dar. Insgesamt ergibt sich damit ein selbständiges Erwerbsein- kommen von Fr. 101'720.95 und nicht – wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu- grunde gelegt – von Fr. 347'840.–. Ausgehend von diesem Betrag hat die Beschwerde- gegnerin die AHV-Beiträge für das Jahr 2020 neu zu berechnen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgenden Punkt hingewiesen: Erstaunlicherweise hat das Steueramt selbst eine Korrektur des ursprünglich als "weitere Einkünfte" deklarier- ten Betrags von Fr. 433'324.35 vorgenommen, indem es den zu viel bezahlten AHV- Beitrag des Jahres 2019 von Fr. 86'818.60 (BF-act. 4) wieder in Abzug brachte (BF-act. 7 S. 8; E. 3.2). Dies stellt einen weiteren Beleg dafür dar, dass die Steuerveranlagung und damit auch die Steuermeldung 2020 offensichtlich auf falschen Annahmen beruhen. Die Beschwerdegegnerin hätte zudem aufgrund des Hinweises des Steueramts (AK-act. 8) und mit dem Wissen um die Rückvergütungen weitergehende, eigene Abklärungen zu tref- fen gehabt. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Einspra- cheentscheid vom 30. Juli 2025 dahingehend abzuändern ist, dass das selbständige Er- werbseinkommen auf Fr. 101'720.95 (anstatt Fr. 347'840.–) festzusetzen ist. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers für das Jahr 2020 neu berechne.
E. 8.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 3'000.– festgelegt und sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– vollumfänglich zurückzuerstatten.
E. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des
E. 9 Urteil S 2025 88 Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem durch ein Treuhandbüro vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von ermessens- weise Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
E. 10 Urteil S 2025 88 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________
Dispositiv
- Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 dahingehend abgeändert wird, dass das selbständige Erwerbs- einkommen auf Fr. 101'720.95 festgesetzt wird. Die Sache wird zur Neuberech- nung des für das Jahr 2020 geschuldeten AHV-Beitrags an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen.
- Die Kosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Be- schwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zurückerstat- tet.
- Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen.
- Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden.
- Mitteilung an die Vertretung des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Februar 2026
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
VERWALTUNGSGERICHT DES KANTONS ZUG SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHE KAMMER Mitwirkende Richter: lic. iur. Adrian Willimann, Vorsitz lic. iur. Judith Fischer und Ersatzrichter Dr. iur. Martin Skripsky Gerichtsschreiberin: MLaw Andrea Henggeler U R T E I L vom 5. Februar 2026 [rechtskräftig] gemäss § 29 der Geschäftsordnung in Sachen A.________ Beschwerdeführer vertreten durch B.________ gegen Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband, Sumatrastrasse 15, 8035 Zürich Beschwerdegegnerin betreffend Alters- und Hinterlassenenversicherung (Beiträge) S 2025 88
2 Urteil S 2025 88 A. Gestützt auf die Meldung der Steuerverwaltung des Kantons Zug vom 2. Juni 2025 (AK-act. 19) setzte die Ausgleichskasse Schweizerischer Baumeisterverband (nach- folgend: Ausgleichskasse) mit Verfügung vom 10. Juni 2025 die von A.________, Jahr- gang 1944, für das Jahr 2020 als Selbständigerwerbender definitiv geschuldeten AHV- Beiträge, basierend auf einem beitragspflichtigen Einkommen von gerundet Fr. 367'600.– auf total Fr. 39'827.– fest (AK-act. 15). Die dagegen erhobene Einsprache (AK-act. 10) wies die Ausgleichskasse mit Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 ab (AK-act. 4). B. Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 26. August 2025 liess A.________ bean- tragen, der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 sei aufzuheben und die persönlichen AHV-Beiträge für das Jahr 2020 seien auf Fr. 1'546.60 festzulegen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen inkl. MWST zu Lasten der Beschwerdegegnerin (act. 1). C. Der mit Verfügung vom 27. August 2025 verlangte Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– wurde vom Beschwerdeführer fristgerecht bezahlt (act. 2 f.). D. Mit Vernehmlassung vom 29. September 2025 beantragte die Ausgleichskasse die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde (act. 5). Das Verwaltungsgericht erwägt: 1. Nach Art. 56 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversiche- rungsrechts (ATSG; SR 830.1) kann gegen Einspracheentscheide Beschwerde erhoben werden, wobei in der Regel das Sozialversicherungsgericht desjenigen Kantons zuständig ist, in dem die versicherte Person zur Zeit der Beschwerdeerhebung ihren Wohnsitz hat (Art. 58 Abs. 1 ATSG). Über Beschwerden gegen Verfügungen und Einspracheentscheide kantonaler Ausgleichskassen entscheidet jedoch in Abweichung von Art. 58 Abs. 1 ATSG das Versicherungsgericht am Ort der Ausgleichskasse (Art. 84 des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG; SR 831.10]). Gemäss § 77 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes (VRG; BGS 162.1) i.V.m. § 12 Abs. 1 lit. a des Ein- führungsgesetzes zu den Bundesgesetzen über die Alters- und Hinterlassenenversiche- rung und die Invalidenversicherung (EG AHVIVG; BGS 841.1) beurteilt das Verwaltungs- gericht als einzige kantonale Instanz Beschwerden auf dem Gebiet der eidgenössischen
3 Urteil S 2025 88 Sozialversicherung, für die das Bundesrecht eine kantonale Rechtsmittelinstanz vorsieht. Der Beschwerdeführer hat Wohnsitz in C.________ (ZG) und beim vorliegenden Anfech- tungsobjekt handelt es sich um einen Einspracheentscheid der Ausgleichskasse Schwei- zerischer Baumeisterverband, mithin einer Verbandskasse, nicht aber einer kantonalen Ausgleichskasse. Demgemäss ist das Verwaltungsgericht des Kantons Zug gestützt auf die Zuständigkeitsnorm im ATSG zur Beurteilung der Beschwerde örtlich und sachlich zu- ständig. Gegen Einspracheentscheide nach Art. 52 Abs. 2 ATSG kann innerhalb von 30 Tagen nach deren Eröffnung gestützt auf Art. 56 Abs. 1 und Art. 60 Abs. 1 ATSG Be- schwerde erhoben werden. Die Ausgleichskasse erliess den strittigen Einspracheent- scheid am 30. Juli 2025. Die am 26. August 2025 der Post übergebene Beschwerde ist somit rechtzeitig erfolgt. Der angefochtene Entscheid betrifft seine AHV-Beiträge im Jahr
2020. Folglich ist der Beschwerdeführer in der Sache betroffen und zur Beschwerde legi- timiert. Sodann erfüllt die Beschwerdeschrift die formellen Voraussetzungen, weshalb sie zu prüfen ist. Die Beurteilung erfolgt auf dem Zirkulationsweg gemäss § 29 der Geschäfts- ordnung des Verwaltungsgerichts (GO VG; BGS 162.11). 2. 2.1 Vom Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit werden Beiträge erhoben (Art. 3 f. und 8 f. AHVG; Art. 2 und 3 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG; SR 831.20]; Art. 26 und 27 des Bundesgesetzes über den Erwerbsersatz [EOG; SR 34.1]). Das Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit und das im Betrieb einge- setzte eigene Kapital werden von den kantonalen Steuerbehörden ermittelt und den Aus- gleichskassen gemeldet (Art. 9 Abs. 3 AHVG). 2.2 Gemäss Art. 22 der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV; SR 831.101) werden die Beiträge vom Einkommen aus selbständiger Erwerbs- tätigkeit für jedes Beitragsjahr festgesetzt, wobei das Kalenderjahr als Beitragsjahr gilt. Die Beiträge bemessen sich aufgrund des im Beitragsjahr tatsächlich erzielten Erwerbsein- kommens und des am Ende des Geschäftsjahres im Betrieb investierten Eigenkapitals. 2.3 In der Regel obliegt es den Steuerbehörden, das für die Bemessung der Beiträge Selbständigerwerbender massgebende Erwerbseinkommen aufgrund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer und das im Betrieb investierte Eigenkapital auf- grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung unter Berücksichtigung der interkantonalen Repartitionswerte zu ermitteln (Art. 23 Abs. 1 AHVV). Die Ausgleichs- kassen verlangen für die ihnen angeschlossenen Selbständigerwerbenden von den kanto-
4 Urteil S 2025 88 nalen Steuerbehörden die für die Berechnung der Beiträge erforderlichen Angaben. Die Angaben der Steuerbehörden hierüber sind für die Ausgleichskassen verbindlich (Art. 23 Abs. 4 AHVV). 2.4 2.4.1 Nach der Rechtsprechung begründet jede rechtskräftige Steuerveranlagung die nur mit Tatsachen widerlegbare Vermutung, dass sie der Wirklichkeit entspreche. Da die Ausgleichskassen an die Angaben der Steuerbehörden gebunden sind und das Sozialver- sicherungsgericht grundsätzlich nur die Kassenverfügung auf ihre Gesetzmässigkeit zu überprüfen hat, darf das Gericht von rechtskräftigen Steuertaxationen bloss dann abwei- chen, wenn diese klar ausgewiesene Irrtümer enthalten, die ohne weiteres richtig gestellt werden können, oder wenn sachliche Umstände gewürdigt werden müssen, die steuer- rechtlich belanglos, sozialversicherungsrechtlich aber bedeutsam sind (9C_645/2019 vom
19. November 2019 E. 3.2.2; 9C_215/2014 vom 3. September 2014 E. 2.5). Blosse Zwei- fel an der Richtigkeit einer Steuertaxation genügen hierzu nicht; denn die ordentliche Ein- kommensermittlung obliegt den Steuerbehörden, in deren Aufgabenkreis das Sozialversi- cherungsgericht nicht mit eigenen Veranlagungsmassnahmen einzugreifen hat. Die selbständig erwerbenden Versicherten haben demnach ihre Rechte, auch im Hinblick auf die AHV-rechtliche Beitragspflicht, in erster Linie im Steuerjustizverfahren zu wahren (BGE 110 V 83 E. 4 und 369 E. 2a; BGer 9C_16/2024 vom 11. März 2025 E. 2.3.2; 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020). 2.4.2 Die absolute Verbindlichkeit der Angaben der Steuerbehörden für die Ausgleichs- kasse und die daraus abgeleitete relative Bindung des Sozialversicherungsgerichts an die rechtskräftigen Steuertaxationen sind jedoch auf die Bemessung des massgebenden Ein- kommens und des betrieblichen Eigenkapitals beschränkt (BGer 9C_897/2013 vom
27. Juni 2014 E. 2.2.1). Demgegenüber wird die beitragsrechtliche Qualifikation des Ein- kommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst (BGer 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2). Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Ein- künfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuer- meldung ergeben (BGE 147 V 114 E. 3.4.2; 134 V 250 E. 3.3; 121 V 80 E. 2c; 111 V 294 E. 3c; 110 V 86 E. 4 und 370 E. 2a).
5 Urteil S 2025 88 2.4.3 Nach der Rechtsprechung darf der Sozialversicherungsrichter zudem selbst dann nicht von einer rechtskräftigen Steuertaxation abweichen, wenn die Abklärung ergibt, dass die Veranlagung für die direkte Bundessteuer wahrscheinlich korrigiert worden wäre, wenn sie rechtzeitig mit einem gesetzlichen Rechtsmittel angefochten worden wäre. Zum einen hat jede rechtskräftige Steuertaxation die Vermutung für sich, sie entspreche dem wirt- schaftlichen Sachverhalt. Zum andern ist zu beachten, dass der Sozialversicherungsrich- ter zum Steuerrichter würde, wenn er beurteilen sollte, ob bei rechtzeitiger Erhebung der gesetzlichen Rechtsmittel die Veranlagung für die direkte Bundessteuer mit praktischer Si- cherheit korrigiert würde. Dies widerspräche indessen offensichtlich der vom Gesetz vor- genommenen Kompetenzabgrenzung zwischen den Steuer- und Sozialversicherungsor- ganen (Art. 23 Abs. 1 AHVV; BGE 110 V 369 E. 2b; BGer 9C_681/2019 vom 19. Oktober 2020; 9C_543/2019 vom 20. Januar 2020). 3. 3.1 Unbestritten und aktenkundig ist, dass der Beschwerdeführer in den Jahren 2015– 2019 AHV-Beiträge für Selbständigerwerbende in der Höhe von insgesamt Fr. 425'944.40 an die Beschwerdegegnerin entrichtet hat (BF-act. 3). Im Jahr 2020 erfolgte jedoch eine vollständige Korrektur bzw. Rückerstattung dieser Beiträge, einschliesslich eines Ver- gütungszinses von Fr. 7'379.95 (AK-act. 69). Grund hierfür war, dass die Ausgleichskasse mangels Steuermeldungen für die Jahre 2015–2019 jeweils auf den identischen Vorjahreswert als Bemessungsgrundlage abge- stellt hatte (2015: fehlt in den Akten; 2016: AK-act. 108; 2017: AK-act. 96; 2018: AK- act. 87; 2019: AK-act. 84). Erst die Steuermeldung vom 11. Dezember 2019 für die Jahre 2015 (AK-act. 83) und 2016 (AK-act. 82) zeigte auf, dass in diesen Jahren tatsächlich ein Verlust erzielt worden war. Der Steuervertreter des Beschwerdeführers, der zugleich auch im vorliegenden Beschwerdeverfahren die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers wahrnimmt, bestätigte dies mit Schreiben vom 20. Februar 2020 für die Jahre 2015–2018 der Beschwerdegegnerin (AK-act. 79). Aus diesem Schreiben geht zudem hervor, dass die Verluste in den Jahren 2015–2018 ausschliesslich darauf zurückzuführen waren, dass von dem vergleichsweisen geringen selbständigen Erwerb jeweils die hohen geleisteten AHV-Beiträge abgezogen wurden. 3.2 Dem Beschwerdeführer wurden von der Beschwerdegegnerin insgesamt Fr. 433'324.35 (Fr. 425'944.40 + Fr. 7'379.95) rückvergütet (AK-act. 69; BF-act. 4; act. 1 Rz. 6). Diesen Rückerstattungsbetrag deklarierte der Beschwerdeführer in der Steuerer-
6 Urteil S 2025 88 klärung 2020 als "weitere Einkünfte" (BF-act. 5). Die entsprechende Steuerverfügung vom
23. April 2025 erfasste den Rückerstattungsbetrag nahezu unverändert, wobei der im Jahr 2019 bezahlte AHV-Beitrag in Abzug gebracht wurde (act. 1 Rz. 7; BF-act. 6). Die Verfü- gung blieb unangefochten und erwuchs in Rechtskraft (AK-act. 8). 3.3 Für die Festsetzung der AHV-Beiträge des Jahres 2020 stützte sich die Aus- gleichskasse in ihrer Verfügung vom 10. Juni 2025 (AK-act. 15) und dem angefochtenen Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 (AK-act. 4) vollumfänglich auf die Steuermeldung des kantonalen Steueramts vom 2. Juni 2025 (AK-act. 19), welche ihrerseits auf der rechtskräftigen Steuerveranlagung vom 23. April 2025 (BF-act. 6) beruhte. 4. Streitig ist nunmehr, ob die in den Jahren 2015–2019 entrichteten und im Jahr 2020 vollständig zurückerstatteten AHV-Beiträge, die in der rechtskräftigen Steuerveranla- gung – einschliesslich des Vergütungszinses – als "weitere Einkünfte" erfasst und in der Steuermeldung unverändert übernommen wurden, von der Ausgleichskasse ebenfalls un- verändert als AHV-pflichtiges Einkommen berücksichtigt werden durften und somit für das Jahr 2020 AHV-Beiträge in der Höhe von Fr. 39'827.– (AK-act. 15) geschuldet sind. 5. 5.1 Die Beschwerdegegnerin stellt sich hierbei im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die Ermittlung des beitragspflichtigen Einkommens allein der Steuerbehörde obliege und sie an das durch die kantonale Steuerbehörde rechtskräftig veranlagte Einkommen bzw. die Steuermeldung gebunden sei (act. 5 S. 2). 5.2 Der Beschwerdeführer wiederum ist der Ansicht, dass die rückvergüteten AHV- Beiträge für das Einkommen als Selbständigerwerbender nicht mitberücksichtigt werden dürften. Er begründet dies kursorisch damit, dass nach dem Wortlaut von Art. 9 Abs. 1 AHVG und Art. 17 AHVV nur Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit beitrags- pflichtig sei, wozu die Rückerstattung nicht gehöre. Zudem bringt er erneut sinngemäss vor, die Einkommensberechnung im Jahr 2020 sei anders erfolgt als in den Jahren 2015– 2019 (act. 1 Rz. 8). 6. 6.1 Der Beschwerdeführer will also das steuerrechtliche Einkommen nicht als AHV- rechtliches Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit qualifiziert wissen. Hierfür ist zunächst anzumerken, dass das AHV-rechtliche Einkommen grundsätzlich auf der rechts-
7 Urteil S 2025 88 kräftigen Steuerveranlagung beruht (E. 2.3). Unterschiedliche Einschätzungen der Steuer- behörde und der AHV-Verwaltung sollen – soweit vertretbar – vermieden werden, um der Einheit und Widerspruchslosigkeit der Rechtsordnung willen (BGE 145 V 50 E. 3.3; 141 V 634 E. 2.5; BGer 9C_329/2019 vom 17. Oktober 2019 E. 4.2). Im Folgenden ist daher zu prüfen, ob hiervon ausnahmsweise abzuweichen ist. 6.2 Der Beschwerdeführer macht nämlich – indirekt – einen Fehler in der Steuerveran- lagung geltend, indem er sinngemäss angibt, die Einkommensberechnung im Jahr 2020 sei anders erfolgt als in den Jahren 2015–2019 bzw. die "weiteren Einkünfte" hätten nicht als AHV-pflichtiges Einkommen angerechnet werden dürfen. Hierzu äussert sich die Beschwerdegegnerin bzw. das kantonale Steueramt wie folgt: Bei selbständiger Erwerbstätigkeit gälten die bezahlten AHV-Beiträge als abzugsfähiger Auf- wand, welcher der Erfolgsrechnung belastet werde. Im Umkehrschluss seien zu viel be- zahlte Beiträge, d.h. Rückzahlungen, als Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit zu versteuern (AK-act. 4 und 8 S. 2 f.). Das ist zwar insofern richtig, als die in den Jahren 2015–2019 beim Erwerbseinkommen berücksichtigten Abzüge für geleistete AHV-Beiträge (vgl. AK-act. 79) aufgrund der vollständigen Rückvergütungen dahinfallen. Das gilt jedoch nur bis zur Höhe des selbständigen Erwerbseinkommens, d.h. soweit dieses durch die Rückvergütungen neutralisiert worden ist. Darüber hinaus kann die Rückzahlung von gar nie geschuldeten AHV-Beiträgen aber nicht als zusätzliches Einkommen qualifiziert wer- den. Liegt einer Kassenverfügung diese Annahme zugrunde, ist sie vom Sozialversiche- rungsgericht als offensichtlich gesetzeswidrig zu korrigieren. Vorliegend zeigt sich, dass die AHV-Beitragsberechnung angesichts des in den Jahren 2015–2019 jeweils nur geringen erzielten Einkommens (AK-act. 79; BF-act. 6) massiv zu hoch ausfällt. Das gemäss den definitiven Steuerveranlagungen (BF-act. 7) ausgewiesene selbständige Erwerbseinkommen belief sich im Jahr 2015 auf Fr. 10'746.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 9'546.– plus Kapitalanlageliegenschaftengewinne von Fr. 1'200.– ), im Jahr 2016 auf Fr. 5'529.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 4'329.– plus Kapi- talanlageliegenschaftengewinne Fr. 1'200.–), im Jahr 2017 auf Fr. 24'755.– (Einkünfte aus Personengesellschaft), im Jahr 2018 auf Fr. 26'000.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 24'800.– plus Kapitalanlageliegenschaftengewinne Fr. 1'200.–), im Jahr 2019 auf Fr. 26'111.– (Einkünfte aus Personengesellschaft Fr. 24'911.– plus Kapitalanlageliegen- schaftengewinne Fr. 1'200.–) und im Jahr 2020 auf Fr. 1'200 (Kapitalanlageliegenschaf- tengewinne). Ferner stellen die ausgerichteten Vergütungszinsen von Fr. 7'379.95 Ertrag
8 Urteil S 2025 88 aus Geschäftsvermögen dar. Insgesamt ergibt sich damit ein selbständiges Erwerbsein- kommen von Fr. 101'720.95 und nicht – wie dem angefochtenen Einspracheentscheid zu- grunde gelegt – von Fr. 347'840.–. Ausgehend von diesem Betrag hat die Beschwerde- gegnerin die AHV-Beiträge für das Jahr 2020 neu zu berechnen. Der Vollständigkeit halber sei noch auf folgenden Punkt hingewiesen: Erstaunlicherweise hat das Steueramt selbst eine Korrektur des ursprünglich als "weitere Einkünfte" deklarier- ten Betrags von Fr. 433'324.35 vorgenommen, indem es den zu viel bezahlten AHV- Beitrag des Jahres 2019 von Fr. 86'818.60 (BF-act. 4) wieder in Abzug brachte (BF-act. 7 S. 8; E. 3.2). Dies stellt einen weiteren Beleg dafür dar, dass die Steuerveranlagung und damit auch die Steuermeldung 2020 offensichtlich auf falschen Annahmen beruhen. Die Beschwerdegegnerin hätte zudem aufgrund des Hinweises des Steueramts (AK-act. 8) und mit dem Wissen um die Rückvergütungen weitergehende, eigene Abklärungen zu tref- fen gehabt. 7. Zusammenfassend ist die Beschwerde insoweit gutzuheissen, als der Einspra- cheentscheid vom 30. Juli 2025 dahingehend abzuändern ist, dass das selbständige Er- werbseinkommen auf Fr. 101'720.95 (anstatt Fr. 347'840.–) festzusetzen ist. Die Sache wird an die Ausgleichskasse zurückgewiesen, damit sie die persönlichen Beiträge des Be- schwerdeführers für das Jahr 2020 neu berechne. 8. 8.1 Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungs- leistungen geht, sind die Bestimmungen des kantonalen Rechts über die Verfahrenskos- ten anwendbar (vgl. Art. 61 Ingress i.V.m. lit. fbis ATSG). Gemäss § 23 Abs. 1 Ziff. 3 VRG trägt im Verfahren vor dem Verwaltungsgericht die unterliegende Partei die Kosten. Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung sowohl für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten wie auch der Parteientschädigung als vollständiges Obsiegen (BGE 141 V 281 E. 11.1). Die Kosten des Verfahrens werden auf Fr. 3'000.– festgelegt und sind ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen. Dem Beschwerdeführer ist der geleistete Kosten- vorschuss von Fr. 3'000.– vollumfänglich zurückzuerstatten. 8.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG auszurichten. Diese wird ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach dem Schwierigkeitsgrad des
9 Urteil S 2025 88 Prozesses bemessen (Art. 61 lit. g ATSG). Vorliegend rechtfertigt es sich, dem durch ein Treuhandbüro vertretenen Beschwerdeführer eine Parteientschädigung von ermessens- weise Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen.
10 Urteil S 2025 88 Demnach erkennt das Verwaltungsgericht: __________________________________ 1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, als der Einspracheentscheid vom 30. Juli 2025 dahingehend abgeändert wird, dass das selbständige Erwerbs- einkommen auf Fr. 101'720.95 festgesetzt wird. Die Sache wird zur Neuberech- nung des für das Jahr 2020 geschuldeten AHV-Beitrags an die Beschwerdegeg- nerin zurückgewiesen. 2. Die Kosten von Fr. 3'000.– werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Dem Be- schwerdeführer wird der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 3'000.– zurückerstat- tet. 3. Dem Beschwerdeführer wird zulasten der Beschwerdegegnerin eine Parteien- tschädigung im Betrage von Fr. 700.– (inkl. Auslagen und MWST) zugesprochen. 4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der schriftlichen Eröffnung beim Schweizerischen Bundesgericht in Luzern Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten eingereicht werden. 5. Mitteilung an die Vertretung des Beschwerdeführers (im Doppel und mit ausführli- cher Rechtsmittelbelehrung), an die Beschwerdegegnerin (Rechnung folgt nach Rechtskraft des Urteils), an das Bundesamt für Sozialversicherungen, Bern, sowie zum Vollzug von Ziffer 2 im Dispositiv an die Finanzverwaltung des Kantons Zug. Zug, 5. Februar 2026 Im Namen der SOZIALVERSICHERUNGSRECHTLICHEN KAMMER Der Vorsitzende Die Gerichtsschreiberin versandt am